Absatz eins,Eine Hebamme hat in folgenden Fällen binnen vier Wochen beim Österreichischen Hebammengremium die Ausstellung eines neuen Berufsausweises zu beantragen:
- Ziffer einsbei Änderung des Vor- oder Familiennamens oder der Staatsangehörigkeit,
- Ziffer 2wenn die Daten gemäß Paragraph eins, Absatz 4, nicht mehr eindeutig lesbar sind oder
- Ziffer 3wenn die Person auf dem Foto nicht mehr einwandfrei erkennbar ist.