Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Hebammen-Ausweisverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.01.2018
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
HebAV
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Form und Inhalt des Hebammenausweises
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der Hebammenausweis ist als beidseitig bedruckte Kunststoffkarte vom Österreichischen Hebammengremium gemäß dem Muster der Anlage 1 herzustellen.
(2)Absatz 2,Die äußeren Merkmale des Trägermaterials des Ausweises haben der ISO/IEC-Norm 7810 zu entsprechen. Der Hebammenausweis hat 5,4 cm in der Länge und 8,5 cm in der Breite zu betragen.
(3)Absatz 3,Das Trägermaterial hat folgende Fälschungssicherheitsmerkmale zu enthalten:
Mikroschrift auf der Rückseite
(4)Absatz 4,Der Ausweis hat folgende Daten zu enthalten:
Auf der Vorderseite (Bildseite):
Bezeichnung „Hebammenausweis“ und die englische Übersetzung „Midwife Identification Card“
Familienname, Vorname(n) und allfällige/n akademische/n Grad/e
ein farbiges Lichtbild in der Größe 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat (Passbildformat), welches die Person zweifelsfrei erkennen lässt. Der Kopf hat etwa 2/3 des Bildes einzunehmen. Das Lichtbild darf ausschließlich die Person zeigen, weitere Personen oder Gegenstände im Lichtbild sind unzulässig.
Eintragungsnummer in die Hebammenliste
Logo des Österreichischen Hebammengremiums
Auf der Rückseite:
Österreichisches Hebammengremium als Ausstellungs- und Registrierungsbehörde
Logo des Österreichischen Hebammengremiums
Bezeichnung „Hebammenregister“ einschließlich Webadresse
Schlagworte
Ausstellungsbehörde
Im RIS seit
31.10.2017
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2017
Gesetzesnummer
10010869
Dokumentnummer
NOR40198780