Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Hebammen-Ausweisverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
04.03.1995
Außerkrafttretensdatum
31.12.2017
Abkürzung
HebAV
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Hebammenausweise sind vom Österreichischen Hebammengremium gemäß der Anlage 1 herzustellen. Jeder Hebammenausweis ist mit jener Ordnungsnummer zu versehen, unter der die antragstellende Person in das Hebammenregister eingetragen ist.
(2)Absatz 2,Jeder Hebammenausweis ist anläßlich der Ausfolgung durch das Österreichische Hebammengremium von der Inhaberin/vom Inhaber eigenhändig zu unterzeichnen.
(3)Absatz 3,Jede Änderung und Ergänzung der Ausweisinhalte ist vom Österreichischen Hebammengremium im Hebammenausweis zu vermerken.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2017
Gesetzesnummer
10010869
Dokumentnummer
NOR12138180
Alte Dokumentnummer
N8199524796L