(1)Absatz eins,Anfragen gemäß § 46a Abs. 2 Z 1 lit. b, c und d sowie Z 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 an den Dachverband der Sozialversicherungsträger und dessen Rückmeldung sind wöchentlich mittels maschinell lesbarer Datenträger durchzuführen.Anfragen gemäß Paragraph 46 a, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, c und d sowie Ziffer 3, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 an den Dachverband der Sozialversicherungsträger und dessen Rückmeldung sind wöchentlich mittels maschinell lesbarer Datenträger durchzuführen.