Absatz eins,Anfragen gemäß Paragraph 46 a, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, c und d sowie Ziffer 3, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 an den Dachverband der Sozialversicherungsträger und dessen Rückmeldung sind wöchentlich mittels maschinell lesbarer Datenträger durchzuführen.