Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs mit dem Dachverband der Sozialversicherungsträger
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
16.12.2025
Außerkrafttretensdatum
Index
61/01 Familienlastenausgleich
Text
§ 1.Paragraph eins,
Anfragen zur Überprüfung von Versicherungsnummern gemäß § 46a Abs. 2 Z 1 lit. a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 sind vom Finanzamt Österreich mittels Datenleitung direkt beim Dachverband der Sozialversicherungsträger durchzuführen. Darüber hinaus ist eine zusätzliche periodische Überprüfung von Versicherungsnummern im Rahmen des Datenaustausches gemäß § 2 vorzunehmen. Anfragen zur Überprüfung von Versicherungsnummern gemäß Paragraph 46 a, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 sind vom Finanzamt Österreich mittels Datenleitung direkt beim Dachverband der Sozialversicherungsträger durchzuführen. Darüber hinaus ist eine zusätzliche periodische Überprüfung von Versicherungsnummern im Rahmen des Datenaustausches gemäß Paragraph 2, vorzunehmen.
Im RIS seit
16.12.2025
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2025
Gesetzesnummer
10008955
Dokumentnummer
NOR40273397