Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs mit dem Dachverband der Sozialversicherungsträger
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
23.02.1995
Außerkrafttretensdatum
15.12.2025
Index
61/01 Familienlastenausgleich
Text
§ 1.Paragraph eins,
Anfragen zur Überprüfung von Versicherungsnummern gemäß § 46a Abs. 2 Z 1 lit. a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 sind von den Finanzämtern mittels Datenleitung direkt beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger durchzuführen. Darüber hinaus ist eine zusätzliche periodische Überprüfung von Versicherungsnummern im Rahmen des Datenaustausches gemäß § 2 vorzunehmen. Anfragen zur Überprüfung von Versicherungsnummern gemäß Paragraph 46 a, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 sind von den Finanzämtern mittels Datenleitung direkt beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger durchzuführen. Darüber hinaus ist eine zusätzliche periodische Überprüfung von Versicherungsnummern im Rahmen des Datenaustausches gemäß Paragraph 2, vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2025
Gesetzesnummer
10008955
Dokumentnummer
NOR12110258
Alte Dokumentnummer
N6199546576J