Bundesrecht konsolidiert

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Entgeltrichtlinienverordnung 1994 § 8

Kurztitel

Entgeltrichtlinienverordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 924/1994

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ERVO 1994

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

3. ABSCHNITT
Entgelt

Absetzung für Abnützung

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Der Betrag für die Absetzung für Abnützung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, WGG ist, unter Zugrundelegung einer Abnützungsdauer der Baulichkeit von höchstens hundert Jahren, von der Summe der Kosten gemäß den Paragraphen eins, 3 und 4 zu berechnen.
  2. Absatz 2,Werden gemäß Paragraph 13, Absatz 7, WGG weitere Miet- oder sonstige Nutzungsgegenstände errichtet, so ist die Abnützungsdauer unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer der gesamten Baulichkeit und der Laufzeit der Finanzierung, insbesondere der Laufzeit einer allfälligen öffentlichen Förderung zu bemessen.

Schlagworte

Mietgegenstand

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2017

Gesetzesnummer

10012450

Dokumentnummer

NOR12155666

Alte Dokumentnummer

N9199442287J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/924/P8/NOR12155666

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