Kurztitel

Entgeltrichtlinienverordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 924 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8,

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Abkürzung

ERVO 1994

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

3. ABSCHNITT
Entgelt

Absetzung für Abnützung

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDer Betrag für die Absetzung für Abnützung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, WGG ist, unter Zugrundelegung einer Abnützungsdauer der Baulichkeit von höchstens hundert Jahren, von der Summe der Kosten gemäß den Paragraphen eins,, 3 und 4 zu berechnen.
  2. Absatz 2Werden gemäß Paragraph 13, Absatz 7, WGG weitere Miet- oder sonstige Nutzungsgegenstände errichtet, so ist die Abnützungsdauer unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer der gesamten Baulichkeit und der Laufzeit der Finanzierung, insbesondere der Laufzeit einer allfälligen öffentlichen Förderung zu bemessen.

Schlagworte

Mietgegenstand

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2017

Gesetzesnummer

10012450

Dokumentnummer

NOR12155666

alte Dokumentnummer

N9199442287J