Absatz einsDer Betrag für die Absetzung für Abnützung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, WGG ist, unter Zugrundelegung einer Abnützungsdauer der Baulichkeit von höchstens hundert Jahren, von der Summe der Kosten gemäß den Paragraphen eins,, 3 und 4 zu berechnen.