(1)Absatz eins,Der gemäß § 7c Abs. 2 Gebarungsrichtlinienverordnung der Preisermittlung zugrunde zu legende Fixpreis ist gemäß § 17 Abs. 4 WGG mit 1 vH pro Jahr abzuschreiben.Der gemäß Paragraph 7 c, Absatz 2, Gebarungsrichtlinienverordnung der Preisermittlung zugrunde zu legende Fixpreis ist gemäß Paragraph 17, Absatz 4, WGG mit 1 vH pro Jahr abzuschreiben.