Preisbildung bei nachträglicher Eigentumsbegründung
§ 18a. (1) Der gemäß § 15b Abs. 3a WGG der Preisermittlung zugrunde zu legende Fixpreis ist gemäß § 17 Abs. 4 WGG mit 1 vH pro Jahr abzuschreiben.Paragraph 18 a, (1) Der gemäß Paragraph 15 b, Absatz 3 a, WGG der Preisermittlung zugrunde zu legende Fixpreis ist gemäß Paragraph 17, Absatz 4, WGG mit 1 vH pro Jahr abzuschreiben.
(2)Absatz 2,Bei der Ermittlung der gemäß § 15b Abs. 5 WGG preismindernden Rückzahlungsbeträge ist eine Abschreibung gemäß § 17 Abs. 4 WGG mit 1 vH pro Jahr vorzunehmen.Bei der Ermittlung der gemäß Paragraph 15 b, Absatz 5, WGG preismindernden Rückzahlungsbeträge ist eine Abschreibung gemäß Paragraph 17, Absatz 4, WGG mit 1 vH pro Jahr vorzunehmen.