Bundesrecht konsolidiert

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Entgeltrichtlinienverordnung 1994 § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Entgeltrichtlinienverordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 924/1994

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Abkürzung

ERVO 1994

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Rückzahlung von Beiträgen

Paragraph 15, Der Betrag, von dem die Absetzung für Abschreibung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, WGG vorzunehmen ist, umfaßt auch Beträge, für die Eigenmittelersatzdarlehen oder andere Finanzierungshilfen aus öffentlichen Mitteln zur Aufbringung der neben dem Entgelt zu leistenden Beträge gewährt wurden. Bei der Berechnung des aufzuwertenden Betrages gemäß Paragraph 17, Absatz 4, WGG haben solche Beträge jedoch stets außer Betracht zu bleiben, selbst wenn sie getilgt worden sind.

Gesetzesnummer

10012450

Dokumentnummer

NOR12155673

Alte Dokumentnummer

N9199442294J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/924/P15/NOR12155673

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