Kurztitel

Entgeltrichtlinienverordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 924 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Text

Rückzahlung von Beiträgen

Paragraph 15, Der Betrag, von dem die Absetzung für Abschreibung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, WGG vorzunehmen ist, umfaßt auch Beträge, für die Eigenmittelersatzdarlehen oder andere Finanzierungshilfen aus öffentlichen Mitteln zur Aufbringung der neben dem Entgelt zu leistenden Beträge gewährt wurden. Bei der Berechnung des aufzuwertenden Betrages gemäß Paragraph 17, Absatz 4, WGG haben solche Beträge jedoch stets außer Betracht zu bleiben, selbst wenn sie getilgt worden sind.