Entgeltrichtlinienverordnung 1994
Bundesgesetzblatt Nr. 924 aus 1994,
Paragraph 15
01.01.1995
31.12.2000
Rückzahlung von Beiträgen
Paragraph 15, Der Betrag, von dem die Absetzung für Abschreibung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, WGG vorzunehmen ist, umfaßt auch Beträge, für die Eigenmittelersatzdarlehen oder andere Finanzierungshilfen aus öffentlichen Mitteln zur Aufbringung der neben dem Entgelt zu leistenden Beträge gewährt wurden. Bei der Berechnung des aufzuwertenden Betrages gemäß Paragraph 17, Absatz 4, WGG haben solche Beträge jedoch stets außer Betracht zu bleiben, selbst wenn sie getilgt worden sind.