Bundesrecht konsolidiert

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Entgeltrichtlinienverordnung 1994 § 11

Kurztitel

Entgeltrichtlinienverordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 924/1994

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ERVO 1994

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Eigenmitteleinsatz

Paragraph 11,

Setzt die Bauvereinigung gemäß Paragraph 13, Absatz 2 b, WGG Eigenmittel befristet ein, so dürfen diese höchstens im Ausmaß gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, WGG verzinst werden. Im Falle der Rückzahlbarkeit sind die Zinsen vom jeweils noch nicht getilgten Betrag zu berechnen. Der Beginn des Zeitraumes für einen befristeten Eigenmitteleinsatz richtet sich nach dem Zeitpunkt der ersten Überlassung des Gebrauchs.

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2017

Gesetzesnummer

10012450

Dokumentnummer

NOR12155669

Alte Dokumentnummer

N9199442290J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/924/P11/NOR12155669

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