Entgeltrichtlinienverordnung 1994
Bundesgesetzblatt Nr. 924 aus 1994,
V
Paragraph 11,
01.01.1995
ERVO 1994
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit
Setzt die Bauvereinigung gemäß Paragraph 13, Absatz 2 b, WGG Eigenmittel befristet ein, so dürfen diese höchstens im Ausmaß gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, WGG verzinst werden. Im Falle der Rückzahlbarkeit sind die Zinsen vom jeweils noch nicht getilgten Betrag zu berechnen. Der Beginn des Zeitraumes für einen befristeten Eigenmitteleinsatz richtet sich nach dem Zeitpunkt der ersten Überlassung des Gebrauchs.
07.07.2017
10012450
NOR12155669
N9199442290J