Bundesrecht konsolidiert

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Entgeltrichtlinienverordnung 1994 § 10

Kurztitel

Entgeltrichtlinienverordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 924/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 180/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

06.07.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ERVO 1994

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Dynamische Kostendeckung

Paragraph 10,

Bei Anwendung des Paragraph 13, Absatz 2 a, WGG können die Entgeltsbestandteile nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 8 WGG zunächst unterkostendeckend bemessen werden. Diese Unterkostendeckung ist jedoch binnen einem Zeitraum von mindestens fünf, höchstens aber zwanzig Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der ersten Überlassung des Gebrauchs, auszugleichen. Beträge auf Grund einer gemäß Paragraph 13, Absatz 2 a, WGG zur Berücksichtigung der Geldwertänderung vereinbarten Wertsicherung (Paragraph 17, Absatz 4, WGG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 1999,) sind spätestens mit diesem Ausgleich im Entgelt so lange anzurechnen, bis der durch die anfängliche Unterkostendeckung entstandene Geldwertverlust aufgeholt ist.

Im RIS seit

06.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2017

Gesetzesnummer

10012450

Dokumentnummer

NOR40194226

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/924/P10/NOR40194226

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