Bundesrecht konsolidiert

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Entgeltrichtlinienverordnung 1994 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Entgeltrichtlinienverordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 924/1994

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

05.07.2017

Abkürzung

ERVO 1994

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Dynamische Kostendeckung

Paragraph 10,

Bei Anwendung des Paragraph 13, Absatz 2 a, WGG können die Entgeltsbestandteile nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 8 WGG zunächst unterkostendeckend bemessen werden. Diese Unterkostendeckung ist jedoch binnen einem Zeitraum von mindestens fünf, höchstens aber zwanzig Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der ersten Überlassung des Gebrauchs, auszugleichen. Beträge auf Grund einer gemäß Paragraph 13, Absatz 2 a, WGG zur Berücksichtigung der Geldwertänderung vereinbarten Wertsicherung (Paragraph 17, Absatz 4, WGG) sind spätestens mit diesem Ausgleich im Entgelt so lange anzurechnen, bis der durch die anfängliche Unterkostendeckung entstandene Geldwertverlust aufgeholt ist.

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2017

Gesetzesnummer

10012450

Dokumentnummer

NOR12155668

Alte Dokumentnummer

N9199442289J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/924/P10/NOR12155668

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