Bundesrecht konsolidiert

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Studienbeihilfe an Kandidaten für die Studienberechtigungsprüfung § 4

Kurztitel

Studienbeihilfe an Kandidaten für die Studienberechtigungsprüfung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 916/1994

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

26.11.1994

Außerkrafttretensdatum

Index

72/13 Studienförderung

Beachte

Zum Inkrafttreten vgl. § 5.

Text

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Der Anspruch auf Studienbeihilfe nach dieser Verordnung erlischt mit Ende der Gleichstellung.
  2. Absatz 2,Wird jedoch in dem auf die Ablegung der Studienberechtigungsprüfung folgenden Semester kein ordentliches Studium aufgenommen, erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe nach dieser Verordnung bereits mit Ende des Monats, in dem das letzte Prüfungsfach der Studienberechtigungsprüfung absolviert wurde.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2016

Gesetzesnummer

10009962

Dokumentnummer

NOR12125714

Alte Dokumentnummer

N7199442251J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/916/P4/NOR12125714

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