Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Studienbeihilfe an Kandidaten für die Studienberechtigungsprüfung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
26.11.1994
Außerkrafttretensdatum
Index
72/13 Studienförderung
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 5.
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Der Anspruch auf Studienbeihilfe nach dieser Verordnung erlischt mit Ende der Gleichstellung.
(2)Absatz 2,Wird jedoch in dem auf die Ablegung der Studienberechtigungsprüfung folgenden Semester kein ordentliches Studium aufgenommen, erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe nach dieser Verordnung bereits mit Ende des Monats, in dem das letzte Prüfungsfach der Studienberechtigungsprüfung absolviert wurde.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2016
Gesetzesnummer
10009962
Dokumentnummer
NOR12125714
Alte Dokumentnummer
N7199442251J