Kurztitel

Studienbeihilfe an Kandidaten für die Studienberechtigungsprüfung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 916 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

26.11.1994

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 5,

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Anspruch auf Studienbeihilfe nach dieser Verordnung erlischt mit Ende der Gleichstellung.
  2. Absatz 2,Wird jedoch in dem auf die Ablegung der Studienberechtigungsprüfung folgenden Semester kein ordentliches Studium aufgenommen, erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe nach dieser Verordnung bereits mit Ende des Monats, in dem das letzte Prüfungsfach der Studienberechtigungsprüfung absolviert wurde.