Bundesrecht konsolidiert

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Studienbeihilfe an Kandidaten für die Studienberechtigungsprüfung § 3

Kurztitel

Studienbeihilfe an Kandidaten für die Studienberechtigungsprüfung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 916/1994

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

26.11.1994

Außerkrafttretensdatum

Index

72/13 Studienförderung

Beachte

Zum Inkrafttreten vgl. § 5.

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Ein günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für einen allfälligen weiteren Anspruch auf Studienbeihilfe liegt vor, wenn die Studienberechtigungsprüfung erfolgreich abgelegt wurde.
  2. Absatz 2,Zum Ausschluß der Rückzahlungsverpflichtung gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 5, StudFG sind innerhalb der Antragsfrist (Paragraph 39, Absatz 2, StudFG) des Semesters nach Ablauf der Gleichstellung Nachweis über die erfolgreiche Ablegung wenigstens der Hälfte der zu absolvierenden Prüfungsfächer der Studienberechtigungsprüfung vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2016

Gesetzesnummer

10009962

Dokumentnummer

NOR12125713

Alte Dokumentnummer

N7199442250J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/916/P3/NOR12125713

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