Kurztitel

Studienbeihilfe an Kandidaten für die Studienberechtigungsprüfung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 916 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

26.11.1994

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 5,

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Ein günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für einen allfälligen weiteren Anspruch auf Studienbeihilfe liegt vor, wenn die Studienberechtigungsprüfung erfolgreich abgelegt wurde.
  2. Absatz 2,Zum Ausschluß der Rückzahlungsverpflichtung gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 5, StudFG sind innerhalb der Antragsfrist (Paragraph 39, Absatz 2, StudFG) des Semesters nach Ablauf der Gleichstellung Nachweis über die erfolgreiche Ablegung wenigstens der Hälfte der zu absolvierenden Prüfungsfächer der Studienberechtigungsprüfung vorzulegen.