Absatz eins,Ein günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für einen allfälligen weiteren Anspruch auf Studienbeihilfe liegt vor, wenn die Studienberechtigungsprüfung erfolgreich abgelegt wurde.
Studienbeihilfe an Kandidaten für die Studienberechtigungsprüfung
Bundesgesetzblatt Nr. 916 aus 1994,
Paragraph 3
26.11.1994
Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 5,