Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Studienbeihilfe an Kandidaten für die Studienberechtigungsprüfung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
26.11.1994
Außerkrafttretensdatum
Index
72/13 Studienförderung
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 5.
Text
§ 2.Paragraph 2,
Die Dauer der Gleichstellung und damit auch die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe beträgt ein Semester, sofern nicht mehr als zwei Prüfungsfächer zu absolvieren sind, sonst höchstens zwei Semester.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2016
Gesetzesnummer
10009962
Dokumentnummer
NOR12125712
Alte Dokumentnummer
N7199442249J