Kurztitel

Studienbeihilfe an Kandidaten für die Studienberechtigungsprüfung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 916 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

26.11.1994

Beachte

Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 5,

Text

Paragraph 2,

Die Dauer der Gleichstellung und damit auch die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe beträgt ein Semester, sofern nicht mehr als zwei Prüfungsfächer zu absolvieren sind, sonst höchstens zwei Semester.