Anlage A6.1
Lehrplan des Kollegs der Handelsakademie für Berufstätige – Digital Business
I. Allgemeines Bildungszielrömisch eins. Allgemeines Bildungsziel
Das Kolleg der Handelsakademie für Berufstätige – Digital Business hat gemäß § 75 des Schulorganisationsgesetzes (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962, die Aufgabe, Absolventinnen und Absolventen von höheren Schulen ergänzend das Bildungsgut einer Handelsakademie zu vermitteln.Das Kolleg der Handelsakademie für Berufstätige – Digital Business hat gemäß Paragraph 75, des Schulorganisationsgesetzes (SchOG), Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, die Aufgabe, Absolventinnen und Absolventen von höheren Schulen ergänzend das Bildungsgut einer Handelsakademie zu vermitteln.
Der Ausbildungsgang am Kolleg der Handelsakademie für Berufstätige – Digital Business wird durch eine Diplomprüfung abgeschlossen.
Im Übrigen findet das allgemeine Bildungsziel der Handelsakademie – Digital Business auf das Kolleg der Handelsakademie für Berufstätige – Digital Business Anwendung (siehe Anlage A1.1).
II. Allgemeine didaktische Grundsätzerömisch zwei. Allgemeine didaktische Grundsätze
Wie im Lehrplan der Handelsakademie – Digital Business (siehe Anlage A1.1) mit Ausnahme des Teils „Praxis und andere Formen des Praxiserwerbes“.
III. Unterrichtsprinzipienrömisch drei. Unterrichtsprinzipien
Wie im Lehrplan der Handelsakademie – Digital Business (Anlage A1.1).
IV. Stundentafel1römisch vier. Stundentafel1
(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
A. | Pflichtgegenstände, Verbindliche Übungen | Wochenstunden Semester | Lehrver-pflichtungs-gruppe |
1. | 2. | 3. | 4. | Summe |
A.1 | Stammbereich2 | | | | | | |
1. | Religion | | | | | 4 | |
1.1 | Religion | 1 | 1 | 1 | 1 | 4 | (III)(römisch drei) |
2. | Sprachen und Kommunikation | | | | | 8 | |
2.1 | Englisch einschließlich Wirtschaftssprache | 2 | 2 | 2 | 2 | 8 | Irömisch eins |
3. | Entrepreneurship – Wirtschaft und Management | | | | | 32 | |
3.1 | Betriebswirtschaft | 3 | 3 | 2 | 2 | 10 | Irömisch eins |
3.2 | Unternehmensrechnung3 | 3 | 3 | 2 | 2 | 10 | Irömisch eins |
3.3 | Entrepreneurship und Management | - | - | 2 | 2 | 4 | Irömisch eins |
3.4 | Betriebliche Kommunikation und Präsentation | - | 2 | - | - | 2 | Irömisch eins |
3.5 | Wirtschaftsrecht und E-Business | - | - | 2 | 1 | 3 | IIrömisch zwei |
3.6 | Volkswirtschaft | - | - | 2 | 1 | 3 | IIIrömisch drei |
4. | Mathematik | | | | | 4 | |
4.1 | Angewandte Mathematik | 2 | 2 | - | - | 4 | Irömisch eins |
Wochenstundenzahl Stammbereich | 11 | 13 | 13 | 11 | 48 | |
A.2 | Erweiterungsbereich Digital Business | | | | | 48 | |
2.1 | Wirtschaftsinformatik und Datenbanksysteme | 3 | 3 | - | - | 6 | Irömisch eins |
2.2 | Officemanagement und Angewandte Informatik | 3 | - | - | - | 3 | IIrömisch zwei |
2.3 | Betriebssysteme und Netzwerkmanagement | 2 | 2 | 2 | - | 6 | Irömisch eins |
2.4 | Internet, Multimedia und Contentmanagement | 3 | 2 | 2 | 2 | 9 | Irömisch eins |
2.5 | E-Business und E-Business-Center (Übungsfirma), Case Studies | 2 | 2 | 2 | 2 | 8 | Irömisch eins |
2.6 | Angewandte Programmierung | 4 | 3 | - | - | 7 | Irömisch eins |
2.7 | Softwareentwicklung und Projektmanagement | - | 2 | 3 | 4 | 9 | Irömisch eins |
Gesamtwochenstundenzahl | 28 | 27 | 22 | 19 | 96 | |
B. | Freigegenstände | | | | | | |
C. | Unverbindliche Übungen | | | | | | |
D. | Förderunterricht | | | | | | |
| | | | | | | |
______________________
1 Die Stundentafel kann nach den Bestimmungen des V. Abschnittes schulautonom geändert werden.1 Die Stundentafel kann nach den Bestimmungen des römisch fünf. Abschnittes schulautonom geändert werden.
2 Die Pflichtgegenstände des Stammbereiches sind thematisch in Cluster gruppiert.
3 Mit Computerunterstützung.
V. Schulautonome Lehrplanbestimmungenrömisch fünf. Schulautonome Lehrplanbestimmungen
Allgemeine Bestimmungen
Wie im Lehrplan der Handelsakademie- Digital Business (Anlage A1.1).
Schulautonome Abweichungen von der Stundentafel
Die Stundentafel ist im Bereich der Pflichtgegenstände in vier Cluster gegliedert, in welchen Unterrichtsgegenstände zusammengefasst sind, die sich inhaltlich und thematisch ergänzen. Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen können im Stammbereich, ausgenommen ist der Pflichtgegenstand „Religion“, Abweichungen von der Stundentafel unter Beachtung folgender Bestimmungen vorgenommen werden:
Eine Verschiebung von Pflichtgegenständen in Semester, in denen sie im Lehrplan nicht vorgesehen sind, ist zulässig. Wird das Semesterwochenstundenausmaß von Pflichtgegenständen verändert, so sind schulautonom jedenfalls die Bildungs- und Lehraufgabe und der Lehrstoff entsprechend zu adaptieren. Diese Veränderungen unterliegen der Beschränkung, dass Pflichtgegenstände um höchstens zwei Semesterwochenstunden verändert werden dürfen.
Neue Pflichtgegenstände dürfen nicht geschaffen werden.
Wird das Ausmaß von Pflichtgegenständen um mehr als eine Semesterwochenstunde verändert, so sind schulautonom jedenfalls die Bildungs- und Lehraufgabe und der Lehrstoff entsprechend zu adaptieren.
Ferner können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen Freigegenstände und Unverbindliche Übungen sowie ein zusätzlicher Förderunterricht festgelegt werden; für im Lehrplan nicht vorgesehene Freigegenstände und unverbindliche Übungen sind zusätzliche Lehrplanbestimmungen (Bildungs- und Lehraufgabe und Lehrstoff) zu erlassen.
Die Gesamtsemesterwochenstundenzahl von 30 pro Semester darf nicht überschritten werden und die Gesamtwochenstundenzahl der Ausbildung darf höchstens 108 (ohne Freigegenstände, Unverbindliche Übungen und Förderunterricht) betragen.
Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann im Bereich der Pflichtgegenstände festgelegt werden, dass die Ausbildung unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes erfolgt. In diesem Fall ist das Ausmaß des Fernunterrichtes entsprechend den regionalen Gegebenheiten und fachlichen Erfordernissen festzulegen.
Die Ausbildung unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes ist in einer Sozial- und in einer Individualphase so durchzuführen, dass die für den Bildungsgang erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben werden können. Die Individualphase hat grundsätzlich der selbstständigen Erarbeitung und Vertiefung des Lehrstoffes anhand der während der Sozialphase vorgestellten Materialien und Unterlagen in Form des Selbststudiums zu dienen, wobei die Studierenden zu betreuen sind. In hierfür geeigneten Fällen kann die Individualphase auch zur Vorbereitung der Sozialphase dienen.
Die Anzahl der Wochenstunden, die in Form der Sozialphase geführt wird, hat mindestens 50 % der Gesamtwochenstunden pro Semester und Ausbildungsgang zu betragen. Eine diesbezügliche Aufteilung in Sozialphase und Individualphase ist der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.
Bestimmungen bezüglich integriertes Fremdsprachenlernen (Content and Language Integrated Learning – CLIL)
Als fremdsprachlicher Schwerpunkt sind in einzelnen Pflichtgegenständen (ausgenommen die Pflichtgegenstände „Religion“ und „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“) mindestens 36 Unterrichtsstunden pro Semester in Abstimmung mit dem Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ in englischer Sprache zu unterrichten. Die Festlegung der Pflichtgegenstände und des Stundenausmaßes in den einzelnen Pflichtgegenständen hat durch schulautonome Lehrplanbestimmungen zu erfolgen. Unberührt bleibt die Möglichkeit der Anordnung der Verwendung einer lebenden Fremdsprache als Unterrichtssprache (Arbeitssprache) gemäß § 17 Abs. 3 Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge.Als fremdsprachlicher Schwerpunkt sind in einzelnen Pflichtgegenständen (ausgenommen die Pflichtgegenstände „Religion“ und „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“) mindestens 36 Unterrichtsstunden pro Semester in Abstimmung mit dem Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ in englischer Sprache zu unterrichten. Die Festlegung der Pflichtgegenstände und des Stundenausmaßes in den einzelnen Pflichtgegenständen hat durch schulautonome Lehrplanbestimmungen zu erfolgen. Unberührt bleibt die Möglichkeit der Anordnung der Verwendung einer lebenden Fremdsprache als Unterrichtssprache (Arbeitssprache) gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge.
VI. Lehrpläne für den Religionsunterrichtrömisch sechs. Lehrpläne für den Religionsunterricht
(Bekanntmachungen gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949)(Bekanntmachungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1949,)
Katholischer Religionsunterricht
Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 136/2020 in der geltenden Fassung.Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 136 aus 2020, in der geltenden Fassung. Evangelischer Religionsunterricht
Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 130/2009 (auslaufend) und die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 395/2019 (aufsteigend) in der jeweils geltenden Fassung.Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2009, (auslaufend) und die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 395 aus 2019, (aufsteigend) in der jeweils geltenden Fassung. Altkatholischer Religionsunterricht
Der altkatholische Religionsunterricht wird im Allgemeinen als Gruppenunterricht gemäß § 7a des Religionsunterrichtsgesetzes in seiner derzeit geltenden Fassung geführt. Demgemäß ist der Lehrplan für den Religionsunterricht der Oberstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen anzuwenden.Der altkatholische Religionsunterricht wird im Allgemeinen als Gruppenunterricht gemäß Paragraph 7 a, des Religionsunterrichtsgesetzes in seiner derzeit geltenden Fassung geführt. Demgemäß ist der Lehrplan für den Religionsunterricht der Oberstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen anzuwenden.
Islamischer Religionsunterricht
Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 234/2011 in der geltenden Fassung.Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 234 aus 2011, in der geltenden Fassung. Israelitischer Religionsunterricht
Die Bekanntmachung BGBl. Nr. 88/1985 in der jeweils geltenden Fassung ist sinngemäß anzuwenden.Die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1985, in der jeweils geltenden Fassung ist sinngemäß anzuwenden. Neuapostolischer Religionsunterricht
Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 108/2016 in der geltenden Fassung.Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 108 aus 2016, in der geltenden Fassung. Religionsunterricht der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage
Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 239/1988 in der geltenden Fassung.Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1988, in der geltenden Fassung. Orientalisch-orthodoxer Religionsunterricht
Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 201/2004 in der geltenden Fassung.Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2004, in der geltenden Fassung. Griechisch-orientalischer (orthodoxer) Religionsunterricht
Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 114/2016 in der geltenden Fassung.Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2016, in der geltenden Fassung. Buddhistischer Religionsunterricht
Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 241/2008 in der geltenden Fassung.Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 241 aus 2008, in der geltenden Fassung. Freikirchlicher Religionsunterricht
Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 194/2014 in der geltenden Fassung.Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 194 aus 2014, in der geltenden Fassung. Alevitischer Religionsunterricht
Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 14/2014 in der geltenden Fassung.Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 14 aus 2014, in der geltenden Fassung.
VII. Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoffe und didaktische Grundsätze der Cluster und Pflichtgegenständerömisch sieben. Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoffe und didaktische Grundsätze der Cluster und Pflichtgegenstände
A. Pflichtgegenstände
A.1 Stammbereich
1. RELIGION
1.1 Religion
Wie im Lehrplan des Kollegs der Handelsakademie – Digital Business (siehe Anlage A5.1).
2. SPRACHEN UND KOMMUNIKATION
2.1 Englisch einschließlich Wirtschaftssprache
Wie im Lehrplan des Kollegs der Handelsakademie – Digital Business (siehe Anlage A5.1).
3. ENTREPRENEURSHIP – WIRTSCHAFT UND MANAGEMENT
3.1 Betriebswirtschaft
Wie im Lehrplan des Kollegs der Handelsakademie – Digital Business (siehe Anlage A5.1) mit Ausnahme jener, das Pflichtpraktikum betreffenden Teile.
3.2 Unternehmensrechnung
Wie im Lehrplan des Kollegs der Handelsakademie – Digital Business (siehe Anlage A5.1).
3.3 Entrepreneurship und Management
Wie im Lehrplan des Kollegs der Handelsakademie – Digital Business (siehe Anlage A5.1).
3.4 Betriebliche Kommunikation und Präsentation
Wie im Lehrplan des Kollegs der Handelsakademie – Digital Business (siehe Anlage A5.1).
3.5 Wirtschaftsrecht und E-Business
Wie im Lehrplan des Kollegs der Handelsakademie – Digital Business (siehe Anlage A5.1).
3.6 Volkswirtschaft
Wie im Lehrplan des Kollegs der Handelsakademie – Digital Business (siehe Anlage A5.1).
4. MATHEMATIK
4.1 Angewandte Mathematik
Wie im Lehrplan des Kollegs der Handelsakademie – Digital Business (siehe Anlage A5.1).
A.2 Erweiterungsbereich Digital Business
2.1 Wirtschaftsinformatik und Datenbanksysteme
Wie im Lehrplan des Kollegs der Handelsakademie – Digital Business (siehe Anlage A5.1).
2.2 Officemanagement und Angewandte Informatik
Wie im Lehrplan des Kollegs der Handelsakademie – Digital Business (siehe Anlage A5.1).
2.3 Betriebssysteme und Netzwerkmanagement
Wie im Lehrplan des Kollegs der Handelsakademie – Digital Business (siehe Anlage A5.1).
2.4 Internet, Multimedia und Contentmanagement
Wie im Lehrplan des Kollegs der Handelsakademie – Digital Business (siehe Anlage A5.1).
2.5 E-Business und E-Business-Center (Übungsfirma), Case Studies
Wie im Lehrplan des Kollegs der Handelsakademie – Digital Business (siehe Anlage A5.1).
2.6 Angewandte Programmierung
Wie im Lehrplan des Kollegs der Handelsakademie – Digital Business (siehe Anlage A5.1).
2.7 Softwareentwicklung und Projektmanagement
Wie im Lehrplan des Kollegs der Handelsakademie – Digital Business (siehe Anlage A5.1).
B. Freigegenstände
Wie im Lehrplan des Kollegs der Handelsakademie – Digital Business (siehe Anlage A5.1).
C. Unverbindliche Übungen
Wie im Lehrplan des Kollegs der Handelsakademie – Digital Business (siehe Anlage A5.1).
D. Förderunterricht
Wie im Lehrplan des Kollegs der Handelsakademie – Digital Business (siehe Anlage A5.1).