Bundesrecht konsolidiert

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Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr § 4

Kurztitel

Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 889/1994

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.12.1994

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BZP-VO

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

3. Abschnitt
Fachliche Eignung

Prüfung der fachlichen Eignung

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Prüfung der fachlichen Eignung umfaßt, je nach beabsichtigter Gewerbeausübung, die in den Anlagen 1 oder 2 angeführten Sachgebiete der Prüfung, soweit deren Kenntnis nicht gemäß Paragraph 14, bescheinigt wird.
  2. Absatz 2,Personen, die ihre fachliche Eignung bereits für eines der in Paragraph eins, Ziffer eins, oder 2 genannten Gewerbe erlangt haben und die fachliche Eignung für das andere Gewerbe anstreben, haben die Ergänzungsprüfung über die Sachgebiete entsprechend der Anlage 3 abzulegen.
  3. Absatz 3,Die Prüfung hat aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil zu bestehen und ist in deutscher Sprache abzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2023

Gesetzesnummer

10007578

Dokumentnummer

NOR12083865

Alte Dokumentnummer

N5199442161J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/889/P4/NOR12083865

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