Kurztitel

Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 889 aus 1994,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.12.1994

Abkürzung

BZP-VO

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

3. Abschnitt
Fachliche Eignung

Prüfung der fachlichen Eignung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Prüfung der fachlichen Eignung umfaßt, je nach beabsichtigter Gewerbeausübung, die in den Anlagen 1 oder 2 angeführten Sachgebiete der Prüfung, soweit deren Kenntnis nicht gemäß Paragraph 14, bescheinigt wird.
  2. Absatz 2,Personen, die ihre fachliche Eignung bereits für eines der in Paragraph eins, Ziffer eins, oder 2 genannten Gewerbe erlangt haben und die fachliche Eignung für das andere Gewerbe anstreben, haben die Ergänzungsprüfung über die Sachgebiete entsprechend der Anlage 3 abzulegen.
  3. Absatz 3,Die Prüfung hat aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil zu bestehen und ist in deutscher Sprache abzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2023

Gesetzesnummer

10007578

Dokumentnummer

NOR12083865

alte Dokumentnummer

N5199442161J