Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

CKW-Anlagen-Verordnung 1994 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

CKW-Anlagen-Verordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 865/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 411/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.06.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 2, (1) CKW-Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind Maschinen oder Geräte, in denen chlorierte organische Lösemittel (Absatz 2,) zum Reinigen, Trocknen, Entfetten, Befetten oder sonstigen Behandeln von metallischen oder nichtmetallischen Gegenständen oder Materialien verwendet werden, sowie jene mit diesen Maschinen oder Geräten in Verbindung stehende Geräte und Einrichtungen, die der Reinigung oder Regeneration der verunreinigten verwendeten chlorierten organischen Lösemittel oder der Lagerung von chlorierten organischen Lösemitteln oder von mit chlorierten organischen Lösemitteln behafteten Abfällen dienen.

  1. Absatz 2,Chlorierte organische Lösemittel im Sinne dieser Verordnung sind Chlorkohlenwasserstoffe (CKW) und Chlorfluorkohlenwasserstoffe (CFKW), die bei einer Raumtemperatur von 20 Grad C und einem Luftdruck von 1 013 hPa flüssig sind, und deren Mischungen miteinander.

Gesetzesnummer

10007579

Dokumentnummer

NOR12083890

Alte Dokumentnummer

N5199442188J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/865/P2/NOR12083890

Navigation im Suchergebnis