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CKW-Anlagen-Verordnung 1994 § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

CKW-Anlagen-Verordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 865/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 411/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.06.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 13, Über den Betrieb der CKW-Anlage, der Abluftreinigungsanlage und der Kontaktwasserreinigungsanlage ist ein Betriebstagebuch oder Prüfbuch zu führen; in dieses sind unter Angabe des Datums

  1. Ziffer eins
    für die CKW-Anlage die wöchentliche Dichtheitskontrolle, die wöchentliche Betriebsdauer (wöchentliche Chargenzahl oder wöchentliche Betriebsstunden), die nachgefüllte Lösemittelmenge (in kg), der Wechsel des Filtermaterials und die besonderen Vorkommnisse,
  2. Ziffer 2
    für die Abluftreinigungsanlage die wöchentliche Dichtheitskontrolle, die Regenerierung, die Wartung (einschließlich Wasserabscheider) und die besonderen Vorkommnisse,
  3. Ziffer 3
    für die Kontaktwasserreinigungsanlage die wöchentliche Dichtheitskontrolle, der Zählerstand (m3 oder Chargenzahl), die Reinigung oder die Wartung, ein allfälliger Modulwechsel und die besonderen Vorkommnisse,
  4. Ziffer 4
    die Prüfungsergebnisse gemäß Paragraph 11, Absatz eins, erster Satz und die Meßergebnisse gemäß Paragraph 12, Absatz eins
einzutragen und vom Betriebsverantwortlichen zu unterzeichnen.

Gesetzesnummer

10007579

Dokumentnummer

NOR12083901

Alte Dokumentnummer

N5199442199J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/865/P13/NOR12083901

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