Kurztitel
CKW-Anlagen-Verordnung 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 865/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 411/2005Bundesgesetzblatt Nr. 865 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 411 aus 2005,
Text
§ 13. Über den Betrieb der CKW-Anlage, der Abluftreinigungsanlage und der Kontaktwasserreinigungsanlage ist ein Betriebstagebuch oder Prüfbuch zu führen; in dieses sind unter Angabe des Datums Paragraph 13, Über den Betrieb der CKW-Anlage, der Abluftreinigungsanlage und der Kontaktwasserreinigungsanlage ist ein Betriebstagebuch oder Prüfbuch zu führen; in dieses sind unter Angabe des Datums
für die CKW-Anlage die wöchentliche Dichtheitskontrolle, die wöchentliche Betriebsdauer (wöchentliche Chargenzahl oder wöchentliche Betriebsstunden), die nachgefüllte Lösemittelmenge (in kg), der Wechsel des Filtermaterials und die besonderen Vorkommnisse,
für die Abluftreinigungsanlage die wöchentliche Dichtheitskontrolle, die Regenerierung, die Wartung (einschließlich Wasserabscheider) und die besonderen Vorkommnisse,
für die Kontaktwasserreinigungsanlage die wöchentliche Dichtheitskontrolle, der Zählerstand (m3 oder Chargenzahl), die Reinigung oder die Wartung, ein allfälliger Modulwechsel und die besonderen Vorkommnisse,
die Prüfungsergebnisse gemäß § 11 Abs. 1 erster Satz und die Meßergebnisse gemäß § 12 Abs. 1die Prüfungsergebnisse gemäß Paragraph 11, Absatz eins, erster Satz und die Meßergebnisse gemäß Paragraph 12, Absatz eins,
einzutragen und vom Betriebsverantwortlichen zu unterzeichnen.