Kurztitel

CKW-Anlagen-Verordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 865 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 411 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13,

Inkrafttretensdatum

01.06.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Text

Paragraph 13, Über den Betrieb der CKW-Anlage, der Abluftreinigungsanlage und der Kontaktwasserreinigungsanlage ist ein Betriebstagebuch oder Prüfbuch zu führen; in dieses sind unter Angabe des Datums

  1. Ziffer eins
    für die CKW-Anlage die wöchentliche Dichtheitskontrolle, die wöchentliche Betriebsdauer (wöchentliche Chargenzahl oder wöchentliche Betriebsstunden), die nachgefüllte Lösemittelmenge (in kg), der Wechsel des Filtermaterials und die besonderen Vorkommnisse,
  2. Ziffer 2
    für die Abluftreinigungsanlage die wöchentliche Dichtheitskontrolle, die Regenerierung, die Wartung (einschließlich Wasserabscheider) und die besonderen Vorkommnisse,
  3. Ziffer 3
    für die Kontaktwasserreinigungsanlage die wöchentliche Dichtheitskontrolle, der Zählerstand (m3 oder Chargenzahl), die Reinigung oder die Wartung, ein allfälliger Modulwechsel und die besonderen Vorkommnisse,
  4. Ziffer 4
    die Prüfungsergebnisse gemäß Paragraph 11, Absatz eins, erster Satz und die Meßergebnisse gemäß Paragraph 12, Absatz eins,
einzutragen und vom Betriebsverantwortlichen zu unterzeichnen.