Bundesrecht konsolidiert

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Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 857/1994

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

21.09.2005

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Kurzparknachweise

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Hilfsmittel zur Überwachung der Kurzparkdauer sind folgende Kurzparknachweise:
    1. Ziffer eins
      Parkscheibe
    2. Ziffer 2
      Parkschein
    3. Ziffer 3
      Automatenparkschein
    4. Ziffer 4
      Parkometer
    5. Ziffer 5
      Parkzeitgeräte
    6. Ziffer 6
      Sondernachweise im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins,
  2. Absatz 2,In Gemeinden, in denen Parkzeitgeräte gemäß Paragraph 8, vorgesehen sind, muß zusätzlich ein anderer Kurzparknachweis zugelassen sein.
  3. Absatz 3,Die Behörde, die eine Kurzparkzone bestimmt, hat für die Bereithaltung von entsprechenden abgabenrechtlichen Kurzparknachweisen, die gem. Absatz eins, auch als Hilfsmittel zur Überwachung der Kurzparkdauer gelten, während der Geltungsdauer der Kurzparkzone zu sorgen.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10012343

Dokumentnummer

NOR12154700

Alte Dokumentnummer

N9199424077L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/857/P1/NOR12154700

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