Kurztitel

Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 857 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

21.09.2005

Text

Kurzparknachweise

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Hilfsmittel zur Überwachung der Kurzparkdauer sind folgende Kurzparknachweise:
    1. Ziffer eins
      Parkscheibe
    2. Ziffer 2
      Parkschein
    3. Ziffer 3
      Automatenparkschein
    4. Ziffer 4
      Parkometer
    5. Ziffer 5
      Parkzeitgeräte
    6. Ziffer 6
      Sondernachweise im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins,
  2. Absatz 2,In Gemeinden, in denen Parkzeitgeräte gemäß Paragraph 8, vorgesehen sind, muß zusätzlich ein anderer Kurzparknachweis zugelassen sein.
  3. Absatz 3,Die Behörde, die eine Kurzparkzone bestimmt, hat für die Bereithaltung von entsprechenden abgabenrechtlichen Kurzparknachweisen, die gem. Absatz eins, auch als Hilfsmittel zur Überwachung der Kurzparkdauer gelten, während der Geltungsdauer der Kurzparkzone zu sorgen.