Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. Oktober 1993, G 248/91-7, V 190/91-7, dem Bundesminister für Justiz zugestellt am 30. November 1993, ausgesprochen, daß die im § 11 Abs. 1 Z 32 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo), BGBl. Nr. 264/1951, enthaltene Wortfolge „und Geschäfte, die sich für den Gerichtsvorsteher aus dem Ersuchen um Akteneinsicht ergeben“ sowie der zweite Satz im § 170 Abs. 2 Geo gesetzwidrig waren.Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. Oktober 1993, G 248/91-7, V 190/91-7, dem Bundesminister für Justiz zugestellt am 30. November 1993, ausgesprochen, daß die im Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 32, der Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz (Geo), Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,, enthaltene Wortfolge „und Geschäfte, die sich für den Gerichtsvorsteher aus dem Ersuchen um Akteneinsicht ergeben“ sowie der zweite Satz im Paragraph 170, Absatz 2, Geo gesetzwidrig waren.