VfGH-Ausspruch, dass Teile des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 32 und des Paragraph 170, Absatz 2, der Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz gesetzwidrig waren
Bundesgesetzblatt Nr. 81 aus 1994,
K
Artikel eins
29.01.1994
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. Oktober 1993, G 248/91-7, V 190/91-7, dem Bundesminister für Justiz zugestellt am 30. November 1993, ausgesprochen, daß die im Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 32, der Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz (Geo), Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,, enthaltene Wortfolge „und Geschäfte, die sich für den Gerichtsvorsteher aus dem Ersuchen um Akteneinsicht ergeben“ sowie der zweite Satz im Paragraph 170, Absatz 2, Geo gesetzwidrig waren.
15.02.2023
10001329
NOR12014899
N1199432891J