Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Schulwegsicherungsverordnung § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulwegsicherungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 790/1994

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.10.1994

Außerkrafttretensdatum

05.09.2003

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Signalstab

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Der Signalstab muß aus einem Stiel aus leichtem Material und einer an einem Stielende angebrachten runden Scheibe bestehen.
  2. Absatz 2,Die Scheibe des Signalstabs hat einen weißen Rand aufzuweisen und muß beiderseits rot sein. Sie muß entweder voll rückstrahlend oder in der Mitte beleuchtet und mit rückstrahlendem Rand versehen sein. Bei Dunkelheit und klarer Sicht muß sie auf eine Entfernung von 200 m im Scheinwerferlicht deutlich rot rückstrahlen oder deutlich rotes Licht ausstrahlen.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10012341

Dokumentnummer

NOR12154692

Alte Dokumentnummer

N9199423814L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/790/P2/NOR12154692

Navigation im Suchergebnis