Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Schulwegsicherungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.10.1994
Außerkrafttretensdatum
05.09.2003
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Text
Signalstab
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der Signalstab muß aus einem Stiel aus leichtem Material und einer an einem Stielende angebrachten runden Scheibe bestehen.
(2)Absatz 2,Die Scheibe des Signalstabs hat einen weißen Rand aufzuweisen und muß beiderseits rot sein. Sie muß entweder voll rückstrahlend oder in der Mitte beleuchtet und mit rückstrahlendem Rand versehen sein. Bei Dunkelheit und klarer Sicht muß sie auf eine Entfernung von 200 m im Scheinwerferlicht deutlich rot rückstrahlen oder deutlich rotes Licht ausstrahlen.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Gesetzesnummer
10012341
Dokumentnummer
NOR12154692
Alte Dokumentnummer
N9199423814L