Bundesrecht konsolidiert

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Alkomatverordnung § 4

Kurztitel

Alkomatverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 789/1994

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.10.1994

Außerkrafttretensdatum

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Untersuchung

Paragraph 4,

Die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt ist am Ort der Amtshandlung vorzunehmen; sie kann jedoch auch bei der nächsten Dienststelle (Paragraph 5, Absatz 4, StVO), bei der sich ein Alkomat befindet, vorgenommen werden, wenn vermutet werden kann, daß sich der Proband in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet oder zur Zeit des Lenkens befunden hat. Die Untersuchung ist unter größtmöglicher Schonung des Ansehens des Probanden vorzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2013

Gesetzesnummer

10012340

Dokumentnummer

NOR12154689

Alte Dokumentnummer

N9199423810L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/789/P4/NOR12154689

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