Kurztitel

Alkomatverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 789 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.10.1994

Text

Untersuchung

Paragraph 4,

Die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt ist am Ort der Amtshandlung vorzunehmen; sie kann jedoch auch bei der nächsten Dienststelle (Paragraph 5, Absatz 4, StVO), bei der sich ein Alkomat befindet, vorgenommen werden, wenn vermutet werden kann, daß sich der Proband in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet oder zur Zeit des Lenkens befunden hat. Die Untersuchung ist unter größtmöglicher Schonung des Ansehens des Probanden vorzunehmen.