Bundesrecht konsolidiert

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Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung in der HIV-Diagnostik § 5

Kurztitel

Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung in der HIV-Diagnostik

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 772/1994

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.10.1994

Außerkrafttretensdatum

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Durchführung der Tests

Paragraph 5,

Ist die Durchführung eines HIV-Tests vom Behandlungsvertrag nicht gedeckt, ist eine gesonderte Zustimmung der betreffenden Person einzuholen. Vor Einholung dieser Zustimmung ist sie eingehend über den Zweck des HIV-Tests und die Tragweite eines positiven Befundes, über die Arten der Infektionsmöglichkeiten mit HIV sowie die Verhaltensregeln zur Vermeidung einer solchen Infektion zu informieren.

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2017

Gesetzesnummer

10010835

Dokumentnummer

NOR12137907

Alte Dokumentnummer

N8199440723J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/772/P5/NOR12137907

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