(4)Absatz 4,Labors, die Bestätigungstests durchführen, sind verpflichtet, spezifische Maßnahmen, wie etwa die Teilnahme an internationalen Ringversuchen, zur Qualitätssicherung zu setzen. Sie haben dem Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz vierteljährlich für das abgelaufene Quartal die Zahl der durchgeführten Bestätigungstests sowie die Zahl der davon positiv befundeten Personen, unter Wahrung der Anonymität der Getesteten, zu melden.