Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Ziviltechnikerprüfung § 2

Kurztitel

Ziviltechnikerprüfung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 750/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2019

Außerkrafttretensdatum

Index

95/06 Ziviltechniker

Text

Paragraph 2,

Die Mitglieder der Prüfungskommission haben sich in der vom Vorsitzenden zu bestimmenden Reihenfolge an der Prüfung zu beteiligen. Die Prüfungskommission beschließt mit Stimmenmehrheit, ob der Prüfungswerber für befähigt oder nicht für befähigt erkannt wird. Im Zweifel gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Im RIS seit

03.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2019

Gesetzesnummer

10012428

Dokumentnummer

NOR40214279

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/750/P2/NOR40214279

Navigation im Suchergebnis