Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ziviltechnikerprüfung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.07.2019
Außerkrafttretensdatum
Index
95/06 Ziviltechniker
Text
§ 2.Paragraph 2,
Die Mitglieder der Prüfungskommission haben sich in der vom Vorsitzenden zu bestimmenden Reihenfolge an der Prüfung zu beteiligen. Die Prüfungskommission beschließt mit Stimmenmehrheit, ob der Prüfungswerber für befähigt oder nicht für befähigt erkannt wird. Im Zweifel gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Im RIS seit
03.05.2019
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2019
Gesetzesnummer
10012428
Dokumentnummer
NOR40214279