Ziviltechnikerprüfung
Bundesgesetzblatt Nr. 750 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019,
BG
Paragraph 2
01.07.2019
95/06 Ziviltechniker
Die Mitglieder der Prüfungskommission haben sich in der vom Vorsitzenden zu bestimmenden Reihenfolge an der Prüfung zu beteiligen. Die Prüfungskommission beschließt mit Stimmenmehrheit, ob der Prüfungswerber für befähigt oder nicht für befähigt erkannt wird. Im Zweifel gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
03.05.2019
10012428
NOR40214279