Kurztitel

Ziviltechnikerprüfung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 750 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2019

Index

95/06 Ziviltechniker

Text

Paragraph 2,

Die Mitglieder der Prüfungskommission haben sich in der vom Vorsitzenden zu bestimmenden Reihenfolge an der Prüfung zu beteiligen. Die Prüfungskommission beschließt mit Stimmenmehrheit, ob der Prüfungswerber für befähigt oder nicht für befähigt erkannt wird. Im Zweifel gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2019

Gesetzesnummer

10012428

Dokumentnummer

NOR40214279