2. Entstehung, Anmeldung und Fälligkeit der Steuer
Steuerschuld, Steuerschuldner
§ 6. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, entsteht die Steuerschuld dadurch, daß Schaumwein aus einem Steuerlager weggebracht wird, ohne daß sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren oder ein Zollverfahren nach § 12 Abs. 1 Z 2 anschließt, oder dadurch, daß er in einem Steuerlager zum Verbrauch entnommen wird (Entnahme in den freien Verkehr). Als Entnahme zum Verbrauch gilt nicht die Weiterverarbeitung von Schaumwein zu einem anderen Produkt.Paragraph 6, (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, entsteht die Steuerschuld dadurch, daß Schaumwein aus einem Steuerlager weggebracht wird, ohne daß sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren oder ein Zollverfahren nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, anschließt, oder dadurch, daß er in einem Steuerlager zum Verbrauch entnommen wird (Entnahme in den freien Verkehr). Als Entnahme zum Verbrauch gilt nicht die Weiterverarbeitung von Schaumwein zu einem anderen Produkt.
(2)Absatz 2,Wird Schaumwein ohne Bewilligung gewerblich hergestellt, entsteht die Steuerschuld mit der Herstellung des Schaumweins.
(3)Absatz 3,Die Steuerschuld entsteht
in den Fällen des Abs. 1 im Zeitpunkt der Entnahme in den freien Verkehr;in den Fällen des Absatz eins, im Zeitpunkt der Entnahme in den freien Verkehr;
in den Fällen des Abs. 2 im Zeitpunkt der Herstellung.in den Fällen des Absatz 2, im Zeitpunkt der Herstellung.
(4)Absatz 4,Steuerschuldner ist der Inhaber des Steuerlagers oder der Inhaber der Erzeugungsstätte.