Kurztitel

Schaumweinsteuergesetz 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.08.1996

Beachte

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs

zur Europäischen Union in Kraft

vergleiche Paragraph 48, Absatz eins,).

Text

2. Entstehung, Anmeldung und Fälligkeit der Steuer

Steuerschuld, Steuerschuldner

Paragraph 6, (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, entsteht die Steuerschuld dadurch, daß Schaumwein aus einem Steuerlager weggebracht wird, ohne daß sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren oder ein Zollverfahren nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, anschließt, oder dadurch, daß er in einem Steuerlager zum Verbrauch entnommen wird (Entnahme in den freien Verkehr). Als Entnahme zum Verbrauch gilt nicht die Weiterverarbeitung von Schaumwein zu einem anderen Produkt.

  1. Absatz 2,Wird Schaumwein ohne Bewilligung gewerblich hergestellt, entsteht die Steuerschuld mit der Herstellung des Schaumweins.
  2. Absatz 3,Die Steuerschuld entsteht
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Absatz eins, im Zeitpunkt der Entnahme in den freien Verkehr;
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Absatz 2, im Zeitpunkt der Herstellung.
  3. Absatz 4,Steuerschuldner ist der Inhaber des Steuerlagers oder der Inhaber der Erzeugungsstätte.