(3)Absatz 3,Für jede Beförderung von Zwischenerzeugnissen unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet, die nach Ablauf des 31. Jänner 2010 begonnen wird, hat
der Versender ein elektronisches Verwaltungsdokument im Sinne des Abs. 2 zu übermitteln;der Versender ein elektronisches Verwaltungsdokument im Sinne des Absatz 2, zu übermitteln;
der Inhaber des beziehenden Steuerlagers eine den Anforderungen des Art. 24 der Systemrichtlinie und des Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung entsprechende Eingangsmeldung auf elektronischem Wege zu übermitteln.der Inhaber des beziehenden Steuerlagers eine den Anforderungen des Artikel 24, der Systemrichtlinie und des Artikel 7, der Verordnung (EG) Nr. 684 aus 2009, zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung entsprechende Eingangsmeldung auf elektronischem Wege zu übermitteln.
Diese Verpflichtungen gelten vorbehaltlich des Abs. 5 nicht, wenn die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung oder den Empfang auf elektronischem Wege fehlen.Diese Verpflichtungen gelten vorbehaltlich des Absatz 5, nicht, wenn die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung oder den Empfang auf elektronischem Wege fehlen.