Kurztitel

Schaumweinsteuergesetz 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48 f

Inkrafttretensdatum

31.12.2009

Text

Paragraph 48 f,

  1. Absatz eins,Soweit in den Absatz 2 bis 8 nicht anderes bestimmt ist, sind
    1. Ziffer eins
      die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009, mit 1. April 2010 anzuwenden;
    2. Ziffer 2
      Beförderungen von Wein, Schaumwein oder Zwischenerzeugnissen, die vor dem 1. April 2010 eröffnet werden, gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009, geltenden Fassung durchzuführen und zu erledigen.
  2. Absatz 2,Für Beförderungen unter Steueraussetzung, die nach Ablauf des 31. März 2010 und vor dem 1. Jänner 2011 begonnen werden, sind, vorbehaltlich des Absatz 5,, die Bestimmungen der Paragraphen 16, 17 und 19, jeweils in der vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009, geltenden Fassung, weiterhin anzuwenden, es sei denn, die Beförderungen sind mit einem elektronischen Verwaltungsdokument nach Artikel 21 der Systemrichtlinie, das den in Artikel 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 684 aus 2009, zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung Amtsblatt EG Nummer L 197 vom 29.7.2009, Seite 24) genannten Anforderungen entspricht, eröffnet worden.
  3. Absatz 3,Für jede Beförderung von Zwischenerzeugnissen unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet, die nach Ablauf des 31. Jänner 2010 begonnen wird, hat
    1. Ziffer eins
      der Versender ein elektronisches Verwaltungsdokument im Sinne des Absatz 2, zu übermitteln;
    2. Ziffer 2
      der Inhaber des beziehenden Steuerlagers eine den Anforderungen des Artikel 24, der Systemrichtlinie und des Artikel 7, der Verordnung (EG) Nr. 684 aus 2009, zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung entsprechende Eingangsmeldung auf elektronischem Wege zu übermitteln.
    Diese Verpflichtungen gelten vorbehaltlich des Absatz 5, nicht, wenn die technischen Voraussetzungen für die Übermittlung oder den Empfang auf elektronischem Wege fehlen.
  4. Absatz 4,Für jede Beförderung von Wein, Schaumwein oder Zwischenerzeugnissen in den in Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009, genannten Fällen, die nach Ablauf des 31. März 2010 begonnen wird, hat der Versender ein elektronisches Verwaltungsdokument im Sinne des Absatz 2, zu übermitteln. Diese Verpflichtung gilt vorbehaltlich des Absatz 5, nicht, wenn die technischen Voraussetzungen zur Übermittlung auf elektronischem Wege fehlen.
  5. Absatz 5,Für jede Beförderung
    1. Ziffer eins
      von Zwischenerzeugnissen in den Fällen des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, oder 3,
    2. Ziffer 2
      von Wein, Schaumwein oder Zwischenerzeugnissen in den Fällen des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2,,
    jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009,, die nach Ablauf des 30. Juni 2010 begonnen wird, hat der Versender ein elektronisches Verwaltungsdokument im Sinne des Absatz 2, zu übermitteln.
  6. Absatz 6,Für jede Beförderung von Zwischenerzeugnissen unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet, die mit einem elektronischen Verwaltungsdokument im Sinne des Absatz 2, eröffnet wird, entfällt die Verpflichtung zur Ausstellung einer Anzeige nach Paragraph 34, in der vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009, geltenden Fassung.
  7. Absatz 7,Berechtigte Empfänger im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, in der vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009, geltenden Fassung gelten als registrierte Empfänger im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009,.
  8. Absatz 8,Bewilligungen als Beauftragte nach Paragraph 15, in der vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009, geltenden Fassung gelten bis zum Ablauf des 30. April 2010. Während dieses Zeitraums bleiben die den Beauftragten betreffenden gesetzlichen Verpflichtungen nach Paragraph 15, Absatz eins und 4, Paragraph 29, Absatz eins und Paragraph 38, Absatz eins, in der vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2009, geltenden Fassung weiterhin aufrecht.