(6)Absatz 6,Betriebe, die Zwischenerzeugnisse herstellen, gelten bis zum 31. Dezember 1995 als bewilligte Erzeugungsstätten im Sinne des § 9 Abs. 2 in Verbindung mit § 40 Abs. 3. Der Inhaber des Betriebes hat innerhalb von einem Monat nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet, den Betrieb anzuzeigen.Betriebe, die Zwischenerzeugnisse herstellen, gelten bis zum 31. Dezember 1995 als bewilligte Erzeugungsstätten im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz 3, Der Inhaber des Betriebes hat innerhalb von einem Monat nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet, den Betrieb anzuzeigen.