Schaumweinsteuergesetz 1995
Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1994,
Paragraph 48
01.01.1995
19.12.2003
Paragraph 48, (1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union *1) in Kraft. Es ist auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld nach diesem Zeitpunkt entstanden ist oder für welche in den Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nach diesem Zeitpunkt gelegen ist.
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*1) Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.