Bundesrecht konsolidiert

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Schaumweinsteuergesetz 1995 § 44

Kurztitel

Schaumweinsteuergesetz 1995

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 702/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 44

Inkrafttretensdatum

01.07.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Verkehr mit Wein mit anderen Mitgliedstaaten

Paragraph 44,
  1. Absatz eins,Der innergemeinschaftliche gewerbliche Verkehr mit Wein und die daran beteiligten Betriebe und Personen unterliegen im Steuergebiet der amtlichen Aufsicht. Paragraphen 29, 30 und 32 Absatz 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Inhaber von Weinherstellungsbetrieben und anderen Betrieben bedürfen einer Bewilligung nach Absatz 3,, wenn sie Wein im innergemeinschaftlichen Steueraussetzungsverfahren an Steuerlager, registrierte Empfänger oder zu den in Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Empfängern in anderen Mitgliedstaaten versenden wollen.
  3. Absatz 3,Die Bewilligung wird auf Antrag Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann das Zollamt Österreich auf Antrag bei Betrieben absehen, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch steuerliche Belange nicht gefährdet werden. Inhaber von Weinherstellungsbetrieben mit einer durchschnittlichen Erzeugung von weniger als 1000 Hektolitern Wein pro Weinwirtschaftsjahr (1. September eines Jahres bis 31. August des folgenden Jahres) sind von dem Verfahren nach dem ersten Satz befreit (kleine Weinerzeuger); für sie gilt die Bewilligung als erteilt, sobald sie schriftlich dem Zollamt Österreich anzeigen, daß sie den Versand nach Absatz 2, aufnehmen wollen. In der Anzeige ist die Durchschnittserzeugung anzugeben.
  4. Absatz 4,Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen. Paragraph 10, über das Erlöschen der Bewilligung gilt sinngemäß.
  5. Absatz 5,Betriebe, deren Inhaber eine Bewilligung nach Absatz 3, besitzen, gelten für den innergemeinschaftlichen Versand und Bezug von Wein als Steuerlager.
  6. Absatz 6,Personen, die zu gewerblichen Zwecken Wein aus Steuerlagern anderer Mitgliedstaaten oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten im innergemeinschaftlichen Steueraussetzungsverfahren lediglich beziehen wollen, bedürfen einer Bewilligung als registrierte Empfänger. Für die Bewilligung gelten Absatz 3, erster und zweiter Satz und Absatz 4, entsprechend. Für die Bewilligung zum Bezug von Wein im Einzelfall bedarf es lediglich des Antrags. Die Bewilligung zum Bezug von Wein im Einzelfall ist auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum zu beschränken. Für die Führung von Aufzeichnungen gilt Absatz 8, sinngemäß.
  7. Absatz 7,Die Bestimmungen der Paragraphen 11 a und 19 gelten für das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren sinngemäß.
  8. Absatz 8,Der Steuerlagerinhaber hat über den Zugang und Abgang von Wein, der im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren befördert wird, Aufzeichnungen zu führen. Bei Wein aus Weintrauben gelten die nach Weinrecht zu führenden Bücher als ausreichende Aufzeichnungen, sofern das Zollamt Österreich nicht anderes anordnet.

Im RIS seit

30.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2019

Gesetzesnummer

10004875

Dokumentnummer

NOR40217750

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/702/P44/NOR40217750

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