Bundesrecht konsolidiert

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Schaumweinsteuergesetz 1995 § 44

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schaumweinsteuergesetz 1995

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 702/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 44

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

30.12.2009

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Verkehr mit Wein mit anderen Mitgliedstaaten

Paragraph 44,
  1. Absatz eins,Der innergemeinschaftliche gewerbliche Verkehr mit Wein und die daran beteiligten Betriebe und Personen unterliegen im Steuergebiet der amtlichen Aufsicht. Paragraphen 29, 30 und 32 Absatz 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Inhaber von Weinherstellungsbetrieben und anderen Betrieben bedürfen einer Bewilligung nach Absatz 3,, wenn sie Wein im innergemeinschaftlichen Steueraussetzungsverfahren an Steuerlager oder berechtigte Empfänger in anderen Mitgliedstaaten versenden wollen.
  3. Absatz 3,Die Bewilligung wird auf Antrag Personen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann das Zollamt auf Antrag bei Betrieben absehen, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch steuerliche Belange nicht gefährdet werden. Inhaber von Weinherstellungsbetrieben mit einer durchschnittlichen Erzeugung von weniger als 1000 Hektolitern Wein pro Weinwirtschaftsjahr (1. September eines Jahres bis 31. August des folgenden Jahres) sind von dem Verfahren nach dem ersten Satz befreit (kleine Weinerzeuger); für sie gilt die Bewilligung als erteilt, sobald sie schriftlich dem für die amtliche Aufsicht zuständigen Zollamt anzeigen, daß sie den Versand nach Absatz 2, aufnehmen wollen. In der Anzeige ist die Durchschnittserzeugung anzugeben.
  4. Absatz 4,Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet, schriftlich einzubringen. Paragraph 10, über das Erlöschen der Bewilligung gilt sinngemäß.
  5. Absatz 5,Betriebe, deren Inhaber eine Bewilligung nach Absatz 3, besitzen, gelten für den innergemeinschaftlichen Versand und Bezug von Wein als Steuerlager.
  6. Absatz 6,Personen, die zu gewerblichen Zwecken Wein aus Steuerlagern anderer Mitgliedstaaten im innergemeinschaftlichen Steueraussetzungsverfahren lediglich beziehen wollen, bedürfen einer Bewilligung als berechtigte Empfänger. Für die Bewilligung gelten Absatz 3, erster und zweiter Satz und Absatz 4, entsprechend. Für die Bewilligung zum Bezug von Wein im Einzelfall bedarf es lediglich des Antrags. Für die Führung von Aufzeichnungen gilt Absatz 8, sinngemäß.
  7. Absatz 7,Die Bestimmungen der Paragraphen 16, 17 und 19 gelten für das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren sinngemäß.
  8. Absatz 8,Der Steuerlagerinhaber hat über den Zugang und Abgang von Wein, der im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren befördert wird, Aufzeichnungen zu führen. Bei Wein aus Weintrauben gelten die nach Weinrecht zu führenden Bücher als ausreichende Aufzeichnungen, sofern das Zollamt nicht anderes anordnet.

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2010

Gesetzesnummer

10004875

Dokumentnummer

NOR40014110

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/702/P44/NOR40014110

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