Bundesrecht konsolidiert

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Schaumweinsteuergesetz 1995 § 36a

Kurztitel

Schaumweinsteuergesetz 1995

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 702/1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 427/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36a

Inkrafttretensdatum

01.09.1996

Außerkrafttretensdatum

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Paragraph 36 a,
  1. Absatz eins,Der Inhaber eines Schaumweinverwendungsbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß,
    1. Ziffer eins
      wieviel Schaumwein
      1. Litera a
        in den Betrieb aufgenommen wurde;
      2. Litera b
        im Betrieb verwendet wurde;
      3. Litera c
        aus dem Betrieb weggebracht wurde;
    2. Ziffer 2
      welche Waren (Art und Menge) aus dem Schaumwein hergestellt wurden.
  2. Absatz 2,Die Aufzeichnungen über den in den Betrieb aufgenommenen Schaumwein müssen den Bestimmungen des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3 und 5 entsprechen. Für den im Betrieb verwendeten Schaumwein müssen aus den Aufzeichnungen die verwendete Menge sowie der Tag und die Art der Verwendung zu ersehen sein.

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2016

Gesetzesnummer

10004875

Dokumentnummer

NOR12055362

Alte Dokumentnummer

N3199657236J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/702/P36a/NOR12055362

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