Absatz einsDer Inhaber eines Schaumweinverwendungsbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß,
- Ziffer einswieviel Schaumwein
- Litera ain den Betrieb aufgenommen wurde;
- Litera bim Betrieb verwendet wurde;
- Litera caus dem Betrieb weggebracht wurde;
- Ziffer 2welche Waren (Art und Menge) aus dem Schaumwein hergestellt wurden.