Kurztitel

Schaumweinsteuergesetz 1995

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36 a,

Inkrafttretensdatum

01.09.1996

Text

Paragraph 36 a,

  1. Absatz einsDer Inhaber eines Schaumweinverwendungsbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß,
    1. Ziffer eins
      wieviel Schaumwein
      1. Litera a
        in den Betrieb aufgenommen wurde;
      2. Litera b
        im Betrieb verwendet wurde;
      3. Litera c
        aus dem Betrieb weggebracht wurde;
    2. Ziffer 2
      welche Waren (Art und Menge) aus dem Schaumwein hergestellt wurden.
  2. Absatz 2Die Aufzeichnungen über den in den Betrieb aufgenommenen Schaumwein müssen den Bestimmungen des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3 und 5 entsprechen. Für den im Betrieb verwendeten Schaumwein müssen aus den Aufzeichnungen die verwendete Menge sowie der Tag und die Art der Verwendung zu ersehen sein.